Der Verein

Satzung des CLUB PASSAGE - Kunst- und Kulturverein e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
1) Der Name des Vereins lautet: CLUB PASSAGE - Kunst- und Kulturverein e.V.
 
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Dresden, Leutewitzer Ring 5
 
3) Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Nr. VR 3615 eingetragen.
 
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Vereinszweck und Ziele
 
1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht unter anderem durch folgende inhaltliche Schwerpunkte:
 
- Förderung künstlerischer und kultureller Aktivitäten sowie deren Rezeption
- Unterstützung der Tätigkeit des Stadtteilkulturhauses CLUB PASSAGE als Spielstätte/Kleinkunstbühne.
- Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung des Angebotes genre- und altersüber- greifender, zielgruppenorientierter kultureller Veranstaltungen
- Förderung von Kreativität und Aktivität bei kultureller und künstlerischer Freizeitbetätigung, Kommunikations- und Bildungsangeboten
- Angebote nach § 11 KJHG insbesondere für Kindereinrichtungen des Wohnumfeldes
 
2) Diese Ziele sollen durch Veranstaltungen, Kurse und Aktionen, die dem Profil der Einrichtung entsprechen, erreicht werden.

3) Die Umsetzung soll hauptsächlich, jedoch nicht ausschließlich in den Räumen des Gebäudes Leutewitzer Ring 5 in Dresden erfolgen. Damit trägt der Verein mit seiner Tätigkeit zum Kultur- und Freizeitangebot im Wohngebiet Gorbitz bei.

4) Der Verein kann die Kultureinrichtung CLUB PASSAGE als Träger übernehmen.

5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit
 
1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist gem. § 55 AO selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
 
3) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
 
4) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen und bereit sind, die Vereinsziele aktiv, materiell oder ideell zu unterstützen.
 
2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind die aktiv im Verein mitwirkenden Mitglieder. Fördernde Mitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch ideell, materiell oder finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu, die Teilnahme am Vereinsleben und der Mitgliederversammlung ist jedoch möglich.
 
3) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag nach Bestätigung durch den Vorstand erworben.

4) Mitglieder des Vereins zahlen einen Beitrag entsprechend der Beitragsordnung.
 
5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
Wenn ein Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes der Ausschluss. Das Mitglied hat die Möglichkeit der Rechtfertigung und des Einspruchs innerhalb von zwei Wochen.
 
6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden, oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
 
§ 5 Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
 
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
 
2) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Die fördernden Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht.
 
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn 1/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordert.
 
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen.
 
5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.
 
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes, die Jahresrechnung und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung für das betreffende Geschäftsjahr.
 
2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- den Arbeitsplan des Vereins für das kommende Geschäftsjahr
- den Haushaltsplan des Vereins für das kommende Geschäftsjahr
- die Beitrags -und Gebührenordnung
 
3) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
 
4) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder.
 
§ 8 Vorstand
 
1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen und kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu 2 Personen erweitert werden. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
 
2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.
 
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Beisitzer/in / Kassenwart/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
 
4) Der Vorstand trifft regelmäßig zu Sitzungen zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
 
5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er beschließt über alle Vereins- angelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
 
6) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge und Kündigungen der hauptamtlichen Mitarbeiter sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
 
7) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
 
8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
 
§ 9 Protokolle
 
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
 
§ 10 Vereinsfinanzierung
 
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden hauptsächlich beschafft durch:
-  Entgelte für seine Tätigkeit
-  öffentliche Zuwendungen
-  Mitgliedsbeiträge
-  Spenden
 
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Dresden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 
§ 11 Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Dresden, den 01.02.2001

 

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